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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2016
- L 6 R 95/14 -
Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung sind selbständig beschäftigt
Tätigkeit der Moderatorin fehlt es an arbeitnehmertypischer Weisungsabhängigkeit
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Radiomoderatorin, die bei einem privaten Rundfunksender tätig ist und die Programmgestaltung eigenverantwortlich vornimmt, selbständig beschäftigt ist. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht befreit ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen privaten Rundfunksender. Im Jahr 2009 schloss sie mit der dem Verfahren beigeladenen
LSG bejaht selbstständige Tätigkeit der Radiomoderatorin
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde im Februar 2011 zurückgewiesen. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht Speyer den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids durch Urteil vom Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene nicht abhängig beschäftigt war und auch nicht der
Moderation einer "Personality-Show" lässt auf selbstständige Tätigkeit schließen
Außerdem habe - wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt habe - die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Moderation von Werbesendungen ist keine freiberufliche sondern gewerbliche Tätigkeit
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2014
[Aktenzeichen: VIII R 5/12]) - Keine Versicherungspflicht für Museumsführer
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015
[Aktenzeichen: L 11 R 5165/13]) - Sozialpädagogische Mitarbeiterin einer Frühförderstelle ist keine selbstständige Honorarkraft
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016
[Aktenzeichen: S 34 R 2052/12])
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Dokument-Nr. 23119
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