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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.07.2019
- L 1 KR 256/19 B ER -
Massives Untergewicht rechtfertigt Anspruch auf Behandlung mit Dronabinol
Gericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte mit Dronabinol versorgt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder eine solche nicht zur Anwendung kommen kann. Ferner muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen, ist bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung die körperliche Unversehrtheit von besonderer Bedeutung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit seiner frühen Kindheit litt der 19-jähriger Versicherter an einer seltenen Darmerkrankung, die massive Bauchkrämpfe verursacht.
Krankenkasse lehnte Therapie mit Dronabinol wegen bereits vorliegender Suchterkrankung ab
Aufgrund der schweren
LSG: Gesetzliche Krankenkasse muss vorläufigen Versorgung des Versicherten mit Dronabinol übernehmen
Die Darmstädter Richter verpflichteten die Krankenkasse zur vorläufigen Versorgung des Versicherten mit
Körperliche Unversehrtheit überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Krankenkasse
Bei der im gerichtlichen Eilverfahren erforderlichen Folgenabwägung überwiege vorliegend jedoch das grundrechtlich besonders geschützte Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit des lebensbedrohlich untergewichtigen Versicherten gegenüber dem Interesse der Krankenkasse auf eine wirtschaftliche Krankenbehandlung. Der behandelnde Arzt habe zudem ausgeführt, dass die bereits während einiger Monate mittels Privatrezept durchgeführte Dronabinol-Behandlung eine Reduktion der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2019
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27703
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