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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2023
- L 2 R 214/22 -
Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig
Vermittlung von Wissen als Kriterium für Versicherungspflicht
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 €. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig. Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige
Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht.
Tätigkeit keine bloße Beratung sondern Wissensvermittlung
Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe - anstelle einer generellen
Keine individuelle Heilbehandlung
Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2023
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33047
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