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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2016
L 3 U 171/13 -

Bissverletzungen bei Hundebetreuung ist kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall

Bloßes Betreuen eines Hundes ist üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten

Wer den Hund eines Bekannten betreut, wird regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig und ist entsprechend nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall bat ein Mann eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau - früher selbst Hundebesitzerin - sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.

Berufsgenossenschaft verneint Arbeitsunfall und lehnte Entschädigung ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.

Hundebetreuerin war nicht wie eine Beschäftigte tätig

Das Hessische Landessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft ebenso wie die Richter der Vorinstanz Recht. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig gewesen. Sie sei auch nicht als sogenannte Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Frau sei auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr - auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin - vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 7 SGB VII

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 22556 Dokument-Nr. 22556

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Kommentare (1)

 
 
konadowski schrieb am 04.05.2016

Hoofentlich legt das Gericht der Klägerin alle Gerichtskosten zusätzlich auf; denn aus meiner Sicht ( einem wohl vernünftig denkenden Bürger ) sind solche Prozesse vermeidbar und unvernünftig.

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