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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020
- L 4 AY 5/20 B ER -
Asylbewerber hat Anspruch auf Sozialhilfe trotz Kirchenasyl
Offenes Kirchenasyl ist kein Rechtsmissbrauch
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Halten sie sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, so haben sie einen analogen Anspruch auf die umfangreicheren Sozialhilfeleistungen. War ein Asylbewerber im offenen Kirchenasyl und war damit der Ausländerbehörde sein Aufenthaltsort bekannt, so ist nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Im hier vorliegenden Fall reiste ein Mann aus Äthiopien im Juni 2015 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die
Antrag auf Sozialhilfeleistungen wegen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abgelehnt
Im Oktober 2019 beantragte er analoge Sozialhilfeleistungen und führte an, dass er sich bereits seit mehr als 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab. Das in Anspruch genommene
Offenes Kirchenasyl stellt keinen Rechtsmissbrauch dar
Die Darmstädter Richter haben die Stadt Frankfurt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig analoge Sozialhilfeleistungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu gewähren. Nach Auffassung des Landessozialgerichts wird das
Vorwurf des Rechtsmissbrauch nicht haltbar
Verzichte der Staat bewusst darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, könne das Vollzugsdefizit nicht dem Ausländer angelastet werden. Denn es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt vorübergehend zu tolerieren und dem Ausländer gleichzeitig den Aufenthalt als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2020
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28863
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