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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.09.2010
- L 4 VE 11/10 -
Opferentschädigung: Verbrechensopfer erhalten Entschädigung nicht nachträglich - erst ab Antragstellung
Kein rückwirkender Leistungsanspruch bei Rechtsunkenntnis
Wer Opfer einer Gewalttat wird, erhält Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde eine Frau aus Frankfurt am Main im Jahre 1992 Opfer eines Überfalls und erlitt dabei mehrere Schusswunden am Bein. Im Jahre 2001 nahm sie infolge einer Fernsehsendung Kontakt zu einem Opferhilfeverein auf, der sie auf mögliche Entschädigungsansprüche hinwies. Auf ihren Antrag stellte das Landesversorgungsamt eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 50 Prozent fest und gewährte Versorgungsleistungen ab dem Antragsmonat.
Opfer hatte lange Zeit die Tat verdrängt
Die 47-jährige Mutter von zwei Kindern begehrte jedoch auch Leistungen für die vergangenen Jahre. Sie habe nach der Tat den gesamten Vorfall verdrängt und versucht ein normales Leben zu führen. Die Gewalttat habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Daher habe sie den Antrag nicht früher stellen können.
Gerichte geben Versorgungsamt Recht
Die Richter beider Instanzen gaben dem Versorgungsamt Recht. Die Frau sei nicht ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Insbesondere habe die psychische Erkrankung sie nicht entsprechend eingeschränkt.
Rechtsunkenntnis begründet keine rückwirkenden Leistungsansprüche
Ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2010
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10572
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