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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.12.2017
- L 5 R 51/17 -
Versorgungsehe: Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett
Tödliche Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung vorhersehbar
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine 1951 geborene pflegebedürftige Frau aus Kassel bei der Deutschen Rentenversicherung
Rentenversicherung verneint Anspruch auf Witwenrente mit Verweist auf Versorgungsehe
Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten
Die Frau wandte hiergegen ein, dass bereits bei ihrer Verlobung im Oktober 2010 als Hochzeitstag der 31. Oktober 2012 - und damit der 33. Kennenlerntag - festgestanden habe. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der
Verstorbener wusste bei Eheschließung bereits von schwerer Krebserkrankung
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte ebenso wie die Vorinstanz die Entscheidung der Rentenversicherung. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw.
Im vorliegenden Fall sei laut Gericht von einer
Hinweise zur Rechtslage
§ 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen bei Versorgungsehe
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: 1 K 940/16.TR]) - Anspruch auf Witwengeld trotz Heirat erst zwei Monate vor dem Tod des Ehegatten möglich
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016
[Aktenzeichen: 4 S 1562/15])
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Dokument-Nr. 25433
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