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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016
- 4 S 1562/15 -
Anspruch auf Witwengeld trotz Heirat erst zwei Monate vor dem Tod des Ehegatten möglich
Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft war nach ärztlicher Behandlung gegeben
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat entschieden, dass eine Witwe, die einen lebensbedrohlich erkrankten Beamten in Kenntnis von dessen Erkrankung knapp zwei Monate vor dessen Tod heiratete, ein Anspruch auf Witwengeld hat. Im konkreten Fall sei der Heiratsentschluss bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffen und der Hochzeitstermin aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden. Den Eheleuten sei bei der Hochzeit ärztlicherseits eine gemeinsame Zukunft für eine längere Zeit in Aussicht gestellt worden. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei daher widerlegt, so dass die Klägerin Witwengeld verlangen könne.
Die 1961 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bezog mit ihrem 1955 geborenen damaligen Lebensgefährten, einem seit 1995 im Ruhestand befindlichen Bundesbeamten, im Jahr 1996 eine gemeinsam gemietete Wohnung. In der Nähe wohnte auch der Sohn der Klägerin mit seiner Ehefrau und den 2009 und 2011 geborenen Kindern. Der Lebensgefährte erhielt Versorgungsbezüge von zuletzt rund 2.100 Euro, die Klägerin ein Arbeitseinkommen von rund 530 Euro netto monatlich. Bei ihrem Lebensgefährten wurde in der zweiten Jahreshälfte 2012 ein bösartiger Tumor in der Speiseröhre festgestellt. Am 28. März 2013 heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte. Am 6. Mai 2013 wurde der Ehemann der Klägerin zur stationären Behandlung mit dem Ziel der Speiseröhrenentfernung im Universitätsklinikum aufgenommen und der Eingriff ohne Komplikationen durchgeführt. In den folgenden Tagen kam es jedoch u.a. zu einer Wundinfektion. Am 24. Mai 2013 verstarb der Ehemann.
Klägerin weist Vorwurf einer Eheschließung aus Versorgungsgründen von sich
Im Juli 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung von
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab. Die Verzögerung der Hochzeit sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Verlobten für ihre Eheschließung einen günstigeren, unbeschwerteren Zeitpunkt hätten abwarten wollen. Dies seien jedoch keine - nach der Rechtsprechung erforderlichen - objektiven Hinderungsgründe, die eine Verschiebung der Eheschließung gleichsam erzwungen hätten.
Verlegung der Hochzeit aus wirklichkeitsnahen Gründen zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe ausreichend
Auf die Berufung der Klägerin änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin
Vermutung der Versorgungsehe durch Klägerin glaubhaft widerlegt
Die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung der
Zum rechtlichen Hintergrund:
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Keine Witwenrente bei Versorgungsehe - Heirat während schwerer Krebserkrankung
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.07.2009
[Aktenzeichen: L 5 R 240/05]) - Witwe hat trotz nur fünf monatiger Ehe Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013
[Aktenzeichen: 2 A 11261/12.OVG])
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Dokument-Nr. 23002
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