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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.09.2012
- L 7 AL 3/12 -
Angehender Student hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
Einschreibung an einer Universität steht Verfügbarkeit nicht entgegen
Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Ist jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg nach einer Zeit der
Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sowie der Vorinstanz gaben der
Hinweise zur Rechtslage
§ 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - ehemals § 118 SGB III
(1) Anspruch auf
1.
2. sich bei der Agentur für Arbeit
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
§ 138 SGB III - ehemals § 119 SGB III
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
§ 139 SGB III - ehemals § 120 SGB III
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14270
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