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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.10.2006
- L 9 AL 1200/03 -
Bundesagentur darf Laufzeit für Eingliederungszuschüsse begrenzen
Mangel an vorhandenen Haushaltsmitteln kann Grund für Begrenzung sein
Eingliederungszuschüsse, die Arbeitgebern z.B. für die Einstellung älterer Langzeitarbeitsloser gewährt werden, können von der Bundesagentur für Arbeit auf weniger als 24 Monate (= Regelförderungsdauer) begrenzt werden. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein Wiesbadener Rechtsanwalt eine ältere, seit langem arbeitslose Rechtsanwaltsgehilfin eingestellt und einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von zwei Jahren beantragt. Das entspricht der sogenannten Regelförderungsdauer. Die Arbeitsagentur bewilligte den Zuschuss jedoch nur für 16 Monate und argumentierte, aufgrund ihres begrenzten Budgets bewillige sie in der Regel nur noch 16monatige Eingliederungszuschüsse, um die vorhandenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zukommen lassen zu können. Zwar könne ausnahmsweise eine längere Förderung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gewährt werden. Hier aber liege kein besonderer Problemfall mit außergewöhnlichen Vermittlungshemmnissen vor.
Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts scheiterte jetzt in der zweiten Instanz. Die Darmstädter Richter gaben der Arbeitsagentur recht: sie sei bei der Bemessung des Förderzeitraums nicht verpflichtet, die gesetzliche Höchstdauer der Regelförderung auszuschöpfen. Die Arbeitsagentur habe vielmehr sowohl hinsichtlich der Eingliederungserfordernisse, der Minderleistung der Arbeitslosen als auch mit Blick auf die Haushaltslage eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des LSG Hessen vom 06.11.2006
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Dokument-Nr. 3295
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