wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2008
L  9 SO 121/07 ER -

Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Sozialhilfe abgezogen werden

Aufrechnung nur bei Regelleistungen

Werden einem Sozialhilfeempfänger Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten gewährt, so können die Tilgungsraten nicht von der laufenden Sozialhilfe abgezogen werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein 45jähriger erwerbsunfähiger Mann aus dem Rheingau-Taunus-Kreis, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält, zog auf eigenen Wunsch in eine andere Wohnung und erhielt dafür vom Landkreis antragsgemäß Darlehen zur Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten. Nach Auffassung des Landkreises waren die Kosten des zuvor genutzten Wohnraums angemessen und ein Umzug insofern nicht notwendig. Er bewilligte daher die Hilfe nur als Darlehen. Zur Rückzahlung der Darlehen wurden dem Leistungsempfänger zunächst 40 €, später dann 34,70 € pro Monat von der Sozialhilfe abgezogen.

Ein daraufhin angestrengtes Eilverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden ist für ihn ohne Erfolg geblieben. Die Richter der 2. Instanz haben ihm hingegen Recht gegeben. Bei Mietkaution und Umzugskosten handele es sich um Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs und nicht um Regelleistungen. Für derartige Aufwendungen sehe das Sozialhilfegesetz nicht die Möglichkeit der Aufrechnung vor. Damit sei der allgemeine Pfändungsschutz maßgeblich. Da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 € nicht überstiegen, sei eine Aufrechnung nicht zulässig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LSG Hessen vom 04.03.2008

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 12.11.2007
    [Aktenzeichen: S 16 AS 517/07 ER]
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5696 Dokument-Nr. 5696

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss5696

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?