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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2008
- L 9 SO 121/07 ER -
Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Sozialhilfe abgezogen werden
Aufrechnung nur bei Regelleistungen
Werden einem Sozialhilfeempfänger Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten gewährt, so können die Tilgungsraten nicht von der laufenden Sozialhilfe abgezogen werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein 45jähriger erwerbsunfähiger Mann aus dem Rheingau-Taunus-Kreis, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält, zog auf eigenen Wunsch in eine andere Wohnung und erhielt dafür vom Landkreis antragsgemäß Darlehen zur Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten. Nach Auffassung des Landkreises waren die Kosten des zuvor genutzten Wohnraums angemessen und ein Umzug insofern nicht notwendig. Er bewilligte daher die Hilfe nur als Darlehen. Zur Rückzahlung der Darlehen wurden dem Leistungsempfänger zunächst 40 €, später dann 34,70 € pro Monat von der Sozialhilfe abgezogen.
Ein daraufhin angestrengtes Eilverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden ist für ihn ohne Erfolg geblieben. Die Richter der 2. Instanz haben ihm hingegen Recht gegeben. Bei Mietkaution und Umzugskosten handele es sich um Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs und nicht um Regelleistungen. Für derartige Aufwendungen sehe das Sozialhilfegesetz nicht die Möglichkeit der Aufrechnung vor. Damit sei der allgemeine Pfändungsschutz maßgeblich. Da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 € nicht überstiegen, sei eine Aufrechnung nicht zulässig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LSG Hessen vom 04.03.2008
- Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 12.11.2007
[Aktenzeichen: S 16 AS 517/07 ER]
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Dokument-Nr. 5696
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