Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: IMR 2013, 350
Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR),
Jahrgang: 2013, Seite: 350
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
IMR 2013, 350:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom11.04.2013
- VII ZB 43/12 -
BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen
Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle IMR 2013, 350 wird teils auch als „IMR 13, 350“, „IMR 2013, S. 350“ oder „IMR 13, S. 350“ zitiert.