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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013
- VII ZB 43/12 -
BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen
Abkürzungen sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden
Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin der Beklagten
Wiedereinsetzung war zu gewähren
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe die Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Ihr sei aber
Nicht fristgerechte Berufung lag vor
Eine fristgerechte
Unterschrift unter Wiedereinsetzungsantrag war formgültig
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 12 O 8219/03] - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 13 U 856/11]
- Zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift genügen individuelle, charakteristische Merkmale
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012
[Aktenzeichen: VII ZB 36/10]) - Unterschrift unter Berufungsbegründungschrift muss nicht unbedingt lesbar sein
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2005
[Aktenzeichen: VIII ZB 105/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 1035 FamRZ 2013, 1035 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 350 IMR 2013, 350 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 738 MDR 2013, 738 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1966 NJW 2013, 1966 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2013, Seite: 1400 ZIP 2013, 1400
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Dokument-Nr. 15901
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