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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.12.2013
- 1 AR 22/13 -
Fehlender deutscher Wohnsitz des Erblassers begründet Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg bei Tod des Erblassers
Vorschrift des § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG begründet örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg
Stirbt ein Deutscher im Ausland und hatte er zum Todeszeitpunkt im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt, so ist gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg als Nachlassgericht zuständig. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Amtsgericht Schönberg Streit über die Zuständigkeit in einem Nachlassverfahren. Das Amtsgericht Charlottenburg hielt sich angesichts dessen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthalt in Deutschland hatte, für unzuständig. Es erklärte daher mit Beschluss vom Oktober 2012 seine Unzuständigkeit und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg. Das Amtsgericht Schöneberg war damit aber nicht einverstanden, so dass das Kammergericht über die Zuständigkeit zu entscheiden hatte.
Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg
Das Kammergericht entschied, dass das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig war. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg sei für das Amtsgericht Schöneberg bindend gewesen (§ 3 Abs. 3 FamFG). Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Verweisung offensichtlich willkürlich und gesetzwidrig ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Verweisung war zulässig
In Anbetracht dessen, so das Kammergericht weiter, dass die Erblasserin zum Todeszeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthalt in Deutschland hatte, sei gemäß § 343 Abs. 2 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zuständig gewesen. Die Verweisung sei daher rechtmäßig gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 351 MDR 2014, 351
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Dokument-Nr. 17966
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