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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.08.2013
- 1 W 413/12 -
Eltern-Kind-Verhältnis bei Leihmutterschaft: Deutsches Standesamt nicht an Feststellung der Elternschaft aus Leihmuttergeschäft durch kalifornisches Gericht gebunden
Leihmutterschaft in Deutschland zivil- wie strafrechtlich unzulässig
Eine Leihmutterschaft ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deswegen ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das die Elternschaft der "Auftraggeber" einer Leihmutterschaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt in Deutschland nicht bindend. Dies entschied das Berliner Kammergericht und wies eine auf entsprechende Registereintragung gerichtete Beschwerde zurück.
Im zugrunde liegenden Fall hatten nach den Feststellungen des Gerichts die Beteiligten zu 1. und 2. des Verfahrens, die in einer registrierten Lebenspartnerschaft in Deutschland leben, mit einer amerikanischen Staatsangehörigen im August 2010 einen Leihmuttervertrag geschlossen. Auf dieser Grundlage hatte die
Kalifornische Gerichtsentscheidung zur Elternschaft in Deutschland nicht bindend
Das
Besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbietet Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung
Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung und grundlegenden Wertentscheidung sei der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der
Die Möglichkeit einer Registereintragung des Beteiligten zu 1. und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Kammergericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16542
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