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Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.01.1976
- 12 U 1665/75 -
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Verkehrsunfall: Durch Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs erzielte Ersparnis ist von den Mietwagenkosten in Höhe von 15 % abzuziehen
Eigenersparnis liegt in der fehlenden Abnutzung des eigenen Fahrzeugs
Wer nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet und die Mietwagenkosten vom Unfallverursacher ersetzt verlangt, muss sich eine Eigenersparnis von 15 % anrechnen lassen. Diese Ersparnis liegt darin, dass das eigene Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht abgenutzt wird. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte eines im Dezember 1973 erlittenen Verkehrsunfalls mietete sich für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein kleineres Ersatzfahrzeug an. Die dadurch entstandenen
Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bestand
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten. Diesem habe der Anspruch auf
Anrechnung eines Eigenersparnisses von 15 %
Der Unfallgeschädigte müsse sich aber nach Auffassung des Kammergerichts eine Ersparnis anrechnen lassen, die er durch die Nichtbenutzung seines Fahrzeugs während der Reparaturzeit erhält. Die ersparten Aufwendungen für zum Beispiel Öl- und Schmierstoffe, Reifenverschleiß oder anteilige Inspektionskosten seien mit 15 % der
Keine Anrechnung bei nicht fühlbarer Ersparnis
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/VersR 1977, 82/rb)
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Jahrgang: 1977, Seite: 82 VersR 1977, 82
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Dokument-Nr. 18475
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