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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.11.2016
- 24 U 96/14 -
GEMA darf Verlegeranteile nicht an Musikverlage ausschütten
Den Urhebern zustehende Vergütungsanteile dürfen von GEMA nicht um Verlegeranteile gekürzt werden
Das Kammergericht hat entschieden, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt ist, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die
Vereinbarungen zugunsten der Verleger müssten gesondert getroffen werden
Etwas anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der
GEMA muss Klägern Auskunft über Verlegeranteile erteilen
Das Kammergericht verurteilte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 13.05.2016
[Aktenzeichen: 16 O 75/13]
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Dokument-Nr. 23435
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