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Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013
- 5 U 63/12 -
Online-Bewertungsportal haftet nicht für schlechte Bewertungen seiner Nutzer
Bewertetes Hotel steht kein Unterlassungsanspruch zu
Ein Online-Bewertungsportal für Hotels haftet nicht für Bewertungen seiner Nutzer. Fühlt sich daher ein Hotel zu Unrecht schlecht bewertet, steht ihm kein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hotelbewertungsportal im Internet bot seinen Nutzern an, Berichte und Bewertungen über Hotels abzugeben. Jede
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Kammergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Hotelbetreiberin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
Keine unlautere geschäftliche Handlung durch Behaupten von Tatsachen
Der Unterlassungsanspruch habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nicht aus § 4 Nr. 8 UWG ergeben. Das Bewertungsprotal habe keine unlautere geschäftliche Handlung begangen. Denn es habe die beanstandete
Kein Verbreiten von Tatsachen
Das
Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TMG galt
Zudem habe die
Kein Ausschluss der Haftungsbeschränkung durch Einsatz von Wortfiltern
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 16.02.2012
[Aktenzeichen: 52 O 159/11]
- Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 18.01.2012
[Aktenzeichen: 5 U 51/11]) - Kammergericht: Bewertungsportal muss eingesandte Hotelbewertungen vor Veröffentlichung nicht auf Richtigkeit überprüfen
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 5 U 193/10]) - Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal – Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin erfolgreich
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2011
[Aktenzeichen: 327 O 607/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 46 MMR 2014, 46
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Dokument-Nr. 17527
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