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Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.11.2005
- 8 U 125/05 -
Kammergericht zur Maßgeblichkeit der vereinbarten Fläche für die Betriebskostenabrechnung
Unterscheidung zwischen ausdrücklicher Festlegung der Flächengröße oder nur "beschreibender" Flächengröße
Wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche für die Betriebskostenabrechnung ausdrücklich vereinbaren, müssen sie sich hieran auch halten. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Fläche von der vereinbarten Fläche abweicht. Das hat das Kammergericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mietvertragsparteien im Mietvertrag "die Wohnfläche mit ca. 105,26 qm vereinbart". Es hieß im Vertrag: "Änderungen der Wohnfläche von +/- 5 % bleiben ohne Auswirkungen auf die Miethöhe".
Das Gericht entschied, dass die Parteien im Mietvertrag eine Regelung zur Bestimmung der Wohnfläche getroffen hätten, die auch für die Ermittlung des Umlagemaßstabs für die Betriebskosten maßgeblich sei. Grundsätzlich sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, führte das Gericht aus. Es sei allerdings in der Rechtswissenschaft umstritten, welche Nutz-/Wohngröße maßgeblich sei, wenn die vereinbarte von der tatsächlichen Fläche abweiche.
So sei nach einer Ansicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche dann nicht maßgebend, wenn sie lediglich beschreibend sei. Hier liege der Fall aber anders. Die Parteien hätten im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, dass es in jedem Fall bei der zugrunde liegenden Fläche sein Bewenden haben solle, um spätere Streitigkeiten ein für alle Mal auszuschließen.
Die tatsächliche Wohnfläche, die der Vermieter mit 105,93 qm und der Mieter mit 100,24 qm angibt, weiche auch nicht um mehr als 5 % von der vereinbarten Wohnfläche ab. Daher sei die angegebene Wohnfläche von 105,26 qm als Umlagemaßstab für die Betriebskostenabrechnung heranzuziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5132
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