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Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.11.2021
- 8 U 85/21 -
Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung kann nicht wegen coronabedingter Einschränkungen gekürzt werden
Mieter kann sich durch Rückgabe der Mietsache der Entschädigungspflicht entziehen
Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen fehlender Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 a Abs. 1 BGB kann nicht aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge coronabedingter Einschränkungen gemäß § 313 BGB gekürzt werden. Die Zahlung der vollen Nutzungsentschädigung ist dem Mieter nicht unzumutbar, da er sich dem Anspruch jederzeit durch Rückgabe der Mietsache entziehen kann. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Gewerbemieterin im Mai 2021 vom Landgericht Berlin zur Zahlung einer
Keine Reduzierung der Nutzungsentschädigung infolge pandemiebedingter Einschränkungen
Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 07.05.2021
[Aktenzeichen: 23 O 177/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 99 GE 2022, 99
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Dokument-Nr. 31395
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