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Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.06.2011
- 2 S 19/10 -
Wohnungseigentümergemeinschaft kann unter engen Voraussetzungen Hausverbot gegenüber einer Besuchsperson aussprechen
Hausverbot stellt letztes Mittel dar - Mildere Mittel sind vorher zu wählen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur unter engen Voraussetzungen ein Hausverbot gegenüber dem Besucher eines Wohnungseigentümers aussprechen. Das Hausverbot ist als letztes Mittel zu wählen. Zuvor ist die Anwendung milderer Mittel zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine
Wohnungseigentümerbeschluss zum Hausverbot war unwirksam
Das Landgericht Koblenz gab der Wohnungseigentümerin recht. Der Beschluss der Eigentümerversammlung sei unwirksam gewesen.
Ausspruch eines Hausverbots grundsätzlich möglich
Das Landgericht betonte aber, dass eine
Hausverbot stellt letztes Mittel dar
Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse berücksichtigt werden, so das Landgericht weiter, dass es grundsätzlich Sache des Störers ist, wie er für eine Beendigung der Störung sorgt. Erst wenn kein anderes Mittel außer einem
Lärmbelästigung durch Besucher war nicht erwiesen
Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung hatte ergeben, dass die Eigentümerversammlung nicht zum Ausspruch eines Hausverbots berechtigt war. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Wohnungseigentümerin selbst krankheitsbedingt den Lärm verursacht hatte. Es sei zudem nicht ersichtlich gewesen, dass sie ohne den Besuch weniger Lärm gemacht hätte. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mainz, Urteil vom 29.10.2008
[Aktenzeichen: 74 C 27/08]
Jahrgang: 2012, Seite: 16 NJW-RR 2012, 16 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 54 NZM 2012, 54 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2011, Seite: 460 ZWE 2011, 460
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Dokument-Nr. 15828
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