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Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.09.1992
- 9 U 5771/91 -
Sturz wegen Glatteis nach Ende der Streupflicht: Anspruch auf Schadenersatz nur bei Verletzung der Streupflicht vor Ende der Winterdienstpflicht und dadurch bedingten Sturz
Keine Beweiserleichterung durch Beweis des ersten Anscheins
Stürzt ein Fußgänger nach Ende der Streupflicht wegen Glatteis aus, so kann er nur Schadenersatz verlangen, wenn er beweist, dass innerhalb des zeitlichen Rahmens der Streupflicht nicht gestreut wurde und dass ein Streuen während der Streupflicht den Sturz hätte verhindern können. Eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins kommt dabei nicht in Betracht. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine Fußgängerin nach dem Ende der
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Kammergericht entschied gegen die Fußgängerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar werden Unfälle nach dem Ende der
Beweiserleichterung durch Beweis des ersten Anscheins griff nicht
Der Fußgängerin sei nach Ansicht des Kammergerichts zudem nicht die Beweiserleichterung durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/ZfS 1994, 9/rb)
- Glatteisunfall: Geschädigter muss Ursächlichkeit zwischen Verletzung der Streupflicht und Unfall beweisen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.1983
[Aktenzeichen: VI ZR 98/82]) - Streupflicht und Uhrzeit: Laut BGH besteht Räum- und Streupflicht bis 20.00 Uhr - bei Publikumsverkehr auch länger
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.1984
[Aktenzeichen: VI ZR 125/83])
Jahrgang: 1993, Seite: 376 r+s 1993, 376 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1369 VersR 1993, 1369 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1994, Seite: 9 zfs 1994, 9
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Dokument-Nr. 17575
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