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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2013
- 13 Sa 141/12 -
Umarmen eines Kollegen ist kein zwingender Grund für fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Nicht jede Berührung hat einen sexuellen Hintergrund
Umarmt ein Mann einen Berufskollegen für einige Sekunden von hinten, indem er dabei dessen Bauch umfasst und sich an ihn presst, muss das nicht zwangsläufig einen sexuellen Hintergrund haben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und hob damit die fristlose Kündigung eines Vertriebsingenieurs wieder auf. Nach Auslegung des Gerichts hätte der Arbeitgeber wegen der nur wenige Sekunden dauernden Umarmung zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Der entschiedene Fall betraf einen Mitte 40 Jahre alten Vertriebsingenieur eines großen Maschinenbauunternehmens, das ihm nach 13-jähriger Betriebszugehörigkeit wegen angeblicher sexueller Belästigung fristlos gekündigt hatte. Der Betrieb begründete seine Entscheidung damit, dass der Angestellte als Teilnehmer an einer Vertriebskonferenz anlässlich eines gemeinsamen Abendessens der Konferenzteilnehmer einen Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft gegen 21.15 Uhr sexuell belästigt habe. Während dieser mit anderen Konferenzteilnehmern stehend im Gespräch vertieft war, habe ihn der Vertriebsingenieur auf dem Weg zur Toilette zunächst mit der Hand in der Magengegend angefasst und dann auf dem Rückweg von hinten mit den Armen auf Höhe der Magengegend umschlungen und sich an ihn gepresst. Letzteres habe den Kollegen derart angewidert und abgestoßen, dass er sich einen Monat später mit einer E-Mail an den Vorgesetzten des Fummlers gewandt habe.
Gesetzgeber sieht sexuelle Belästigungen nicht als "absoluten" Kündigungsgrund an
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg betonten zunächst, dass eine
Ausspruch einer außerordentlichen oder auch ordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung hier unverhältnismäßig
Vorliegend habe es sich allenfalls um einen einmaligen Pflichtverstoß des gefeuerten Mitarbeiters mit geringer Intensität gehandelt, der den Ausspruch einer außerordentlichen oder auch ordentlichen
Handlung des Angestellten war nicht mit ernsthafter Anfeindung, Erniedrigung oder Provokation verbunden
Dabei unterstellte das Gericht zu Gunsten des Arbeitgebers einen sexuellen Bezug. Das Opfer hatte in der E-Mail aber nur davon gesprochen, dass er über diese „Belästigung“ wirklich nicht begeistert gewesen sei. Wenn man aber einen sexuellen Bezug der Belästigung annehmen wollte, wäre diese von einem so geringen Ausmaß und geringer Schwere, dass als verhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers der Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2013
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
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Dokument-Nr. 17360
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