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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2012
- 15 Sa 911/12 -
Rückfall eines alkoholkranken Mitarbeiters rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung
Arbeitgeber darf aus einmaliger Entgleisung während einer Therapie nicht zukünftige Rückfälligkeiten des Mitarbeiters schlussfolgern
Wird ein Arbeitnehmer während einer ambulanten Entziehungskur rückfällig, darf der Arbeitgeber den Alkoholkranken nicht gleich kündigen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg hervor. Die Richter verneinten schlicht die negative Prognose. Aus der einmaligen Entgleisung während einer Therapie dürfe nicht geschlussfolgert werden, dass der Mitarbeiter auch in der Zukunft wieder rückfällig werde.
Der zugrunde liegende Fall betraf einen Betriebselektriker, der nach einer ambulanten
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer alkoholbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg überzeugte diese Argumentation jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolge die Prüfung, ob die alkoholbedingte
Rückfall nach erfolgreicher Entwöhnungskur und längerer Abstinenz muss nicht Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie bedeuten
Vorliegend hatten die Richter schon auf der ersten Stufe Bedenken, ob ein einziger erneuter Alkoholkonsum während einer ambulanten
Erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen durch Rückfall des Mitarbeiters nicht ersichtlich
Das Gericht ließ die Frage aber letztlich ebenso offen wie diejenige, ob ein
Alkoholbedingter Rückfall muss nicht zwangsläufig Auswirkungen auf betriebliche Tätigkeit haben
Auch unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und Fremdgefährdung war die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
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Dokument-Nr. 16300
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