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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021
- 5 Sa 483/20 -
Kündigung wegen Entwendens von Desinfektionsmittel rechtmäßig
Auch keine vorherige Abmahnung erforderlich
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der ein Liter Desinfektionsmittel entwendet hatte, auch ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen.
Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen, der Beklagten, als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschicht mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei der stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle am 23.03.2020 gegen 07.50 Uhr fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter
Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Infektionsmittel
Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung des Klägers nach Befragung von Zeugen abschließend zu, welche die Beklagte am 25.03.2020 aussprach. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein
LAG: Einlassungen des Klägers nicht glaubhaft
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt ein wichtiger Grund für eine
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei keine vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
- Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 01.07.2020
[Aktenzeichen: 6 Ca 632/20]
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Dokument-Nr. 29724
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