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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010
- 16 Sa 260/10 -
Elektroroller im Büro aufgeladen – Kündigung unwirksam
Verlorengegangenes Vertrauen kann durch Abmahnung wieder hergestellt werden
Die Kündigung eines Angestellten wegen des Aufladens eines Elektrorollers im Büro ist unwirksam. Die Kosten von 1,8 Cent für den rund eineinhalbstündigen Ladevorgang rechtfertigen keine Entlassung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
In dem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen
Aufladen des Elektrorollers verursacht Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent
Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen
Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer wegen Begehens eines Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers
Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30. November 2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten
Arbeitgeber hatte keine Einwände gegen das Aufladen von Handys im Büro oder das Betreiben elektronischer Bilderrahmen
Das Arbeitsgericht Siegen hat die
Auflösungsantrag des Arbeitgebers bleibt ebenfalls erfolglos
Auch der von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Bagatellkündigung: Kündigung einer Reinigungskraft wegen Mitnahme weggeworfener Pfandflaschen
(Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009
[Aktenzeichen: 3 Ca 864/09]) - Fall "Emmely": Bundesarbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung wegen Einlösen aufgefundener Leergutbons für unwirksam
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010
[Aktenzeichen: 2 AZR 541/09])
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Dokument-Nr. 10194
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