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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2020
7 Ta 200/19 -

Arbeitszeugnis muss als Datum Tag der Beendigung des Arbeits­verhältnisses aufweisen

Tag der physischen Ausstellung als Zeugnisdatum unzulässig

Ein Arbeitszeugnis muss als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeits­verhältnisses aufweisen. Unzulässig als Zeugnisdatum ist dagegen der Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Siegburg im Jahr 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Arbeitgeberin unter anderem dazu verpflichtete, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Nachfolgend konnten sich die Parteien nach einigem hin und her auf einen Inhalt einigen. Jedoch bestand nunmehr Streit über das Datum des Zeugnisses. Die Arbeitgeberin hatte als Datum den Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses genommen. Dies war der 05.09.2019. Die Arbeitnehmerin war aber der Meinung, dass der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtig sei, also der 31.12.2018. Es kam schließlich zu einem Gerichtsverfahren. Das Arbeitsgericht Siegburg folgte der Ansicht der Arbeitnehmerin. Dagegen legte die Arbeitgeberin Rechtsmittel ein.

Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen hat. Dies schaffe zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beuge sie der Gefahr vor Spekulationen vor, ob zwischen den Parteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Diese Befürchtung könne entstehen, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Es bestehe zudem ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Denn das Datum bezeichne den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 28.10.2019
    [Aktenzeichen: 1 Ca 449/19]
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Dokument-Nr.: 28857 Dokument-Nr. 28857

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