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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014
- 2 Sa 180/13 -
Arbeitgeber muss für geduldete Überstunden zahlen
Gericht spricht Altenpflegerin Ausgleichszahlungen für 150 geleistete Überstunden zu
Der Arbeitgeber muss Überstunden auch dann bezahlen, wenn er diese nicht ausdrücklich angeordnet, sondern nur geduldet hat. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Altenpflegerin von ihrem
Von der Arbeitnehmerin vorgelegte Wochenarbeits- und Tourpläne als Beleg für Überstunden ausreichend
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gaben der Klägerin recht. Sie hielten die Aufstellungen der Mitarbeiterin hinsichtlich der geleisteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
- Kein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden bei fehlender Kenntnis des Arbeitgebers über geleistete Mehrarbeit
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 28.10.2013
[Aktenzeichen: 5 Sa 257/13]) - Nicht ordnungsgemäß abgegoltene Überstunden berechtigen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur Arbeitsverweigerung
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: S 3 AL 892709]) - Bundesarbeitsgericht zur Vergütungserwartung bei Mehrarbeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012
[Aktenzeichen: 5 AZR 765/10])
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Dokument-Nr. 18533
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