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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2019
- 2 Sa 567/18 -
Arbeitgeber muss schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub hinweisen
Verletzung der Hinweis- und Informationspflicht begründet Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt er seiner Hinweis- und Informationspflicht nicht nach, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine schwerbehinderte
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtgewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bestehe nicht. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Urlaub gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landesarbeitsgericht bejaht Schadenersatzanspruch gerichtet auf Urlaubsabgeltung
Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Hameln, Urteil vom 07.06.2018
[Aktenzeichen: 1 Ca 409/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 276 NJW-Spezial 2019, 276
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Dokument-Nr. 28731
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