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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2010
- 10 Sa 308/10 -
"Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit" rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Wer tatsächlich krank ist, darf auch androhen, nicht mehr zu arbeiten
Ein Lkw-Fahrer, der sich nach Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit für Kraftfahrer weigert, eine weitere Ladung zu fahren, kann nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt werden. Auch seine ausfällige Kritik an den Arbeitsbedingungen ("Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit") rechtfertigt für sich genommen noch keine fristlose Kündigung. Gleiches gilt, wenn der Fahrer, der trotz Erkrankung bislang gearbeitet hatte, plötzlich die Weiterarbeit aufgrund seiner Krankheit verweigert. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Entscheidung lag der Fall eines angestellten Lkw-Fahrers zugrunde. Dieser hatte nach Überschreitung der zulässigen Lkw-Lenkzeit von seinem
Auf den Kontext kommt es an: "Scheiße" ist nicht immer eine persönlich diffamierende Schmähung
Das Landesarbeitsgericht begründete das Berufungsurteil damit, dass der
Verweigerung der Weiterfahrt wegen Überschreitung gesetzlicher Lenkzeiten ist keine Arbeitsverweigerung
Die fristlose Kündigung sei auch nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt. Denn der Fahrer habe die Arbeit keineswegs rechtswidrig verweigert, wenn er das angeordnete Fahrtziel nur unter Überschreitung der gesetzlichen
Arbeitnehmer dürfen ihren Chef nicht mit Androhung einer Krankschreibung erpressen
Auch scheide als Kündigungsgrund aus, dass der Fahrer eine
Wer aber bereits tatsächlich krank ist, darf die Weiterarbeit verweigern
Dagegen sei der krankheitsbedingt arbeitsunfähige
Außerordentliche Kündigung unwirksam - ordentliche Kündigung wirksam
Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, dass die außerordentliche (fristlose) Kündigung unwirksam sei. Am Ende saß der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Mainz (vt/we)
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Dokument-Nr. 11698
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