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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2011
5 Sa 63/11 -

Ankündigung einer in Wahrheit nicht bestehenden Erkrankung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Spätere tatsächliche Erkrankung ist unbeachtlich

Kündigt ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem nicht gewährten Urlaub an, dann krank zu sein, rechtfertigt dies die fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine spätere tatsächliche Erkrankung ist dabei unbeachtlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine bei einem Hotel als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin, beantragte Urlaub zu erhalten. Dies wurde jedoch abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt mit besonders viel Arbeit zu rechnen war. Stattdessen wurde ihr vorgeschlagen, einen gleich langen Urlaub etwas später zu nehmen. Die Arbeitnehmerin antworte darauf: "nö, dann bin ich eben krank". Wie angekündigt erschien die Arbeitnehmerin zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf Arbeit. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen legte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein. Sie behauptete zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt zu sein.

Fristlose, außerordentliche Kündigung war wirksam

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen die Arbeitnehmerin. Die fristlose, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam gewesen, da ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe (§ 626 BGB). Ein solcher liege bereits vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem nicht gewährten Urlaub eine zukünftige, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehende Erkrankung in Aussicht stellt. Dabei sei es unerheblich, ob später tatsächlich eine Erkrankung auftritt.

Erhebliche Verletzung der Leistungstreuepflicht

Durch die Ankündigung einer Krankschreibung, trotz nicht bestehender Erkrankung, bringe der Arbeitnehmer nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zum Ausdruck, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Damit verletze er seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Ein solches Verhalten rechtfertige zudem eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, so das Gericht weiter. Denn durch die Pflichtverletzung werde das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers schwerwiegend beeinträchtigt.

Tatsächliche spätere Erkrankung des Arbeitsnehmers unbeachtlich

Es komme darüber hinaus aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt. Denn der wichtige Grund zur Kündigung sei in der ausdrücklichen oder schlüssig erklärten Bereitschaft zu sehen, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Erkrankung zu verschaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 185
NZA-RR 2012, 185

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Dokument-Nr.: 15824 Dokument-Nr. 15824

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