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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009
- 10 Sa 705/08 -
Auch befristeter Arbeitsvertrag ordentlich kündbar
Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie einer doppelten Befristungsabrede bei einem Zeitvertrag
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in Mainz hatte über die Berufung einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die sich gegen ihre Kündigung zur Wehr setzte. Ihr Arbeitsvertrag war auf zehn Monate befristet. Zugleich war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, während derer die ordentliche Kündigung möglich sei. Nach Ablauf der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis enden, wenn es nicht stillschweigend verlängert werde.
Als die Arbeitnehmerin während ihrer
Keine überraschende Vertragsklausel - Wirksame Probezeitvereinbarung
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage bereits in der 1. Instanz ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung vor dem LAG, welche sie jedoch auch verlor. Die Richter hielten die Probezeitvereinbarung entgegen der Auffassung der Klägerin für wirksam. Bei der
Gestaffelte Befristung war im Arbeitsvertrag ausdrücklich und auch für juristische Laien verständlich formuliert
Im Arbeitsvertrag werde auch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich insgesamt um einen "nur" zeitbefristeten Arbeitsvertrag handele. Vielmehr sei die gestaffelte
Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Doppelbebefristung ist für Rechtsstreit unerheblich
Ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung (Ende des Arbeitsverhältnisses nach
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 7883
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