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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017
- 5 Sa 361/16 -
Kein Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber Arbeitgeber bei Offenkundigkeit der Schwerbehinderung
Offenkundigkeit des Vorliegens von Beeinträchtigungen sowie von Grad der Behinderung von wenigstens 50
Ein Arbeitnehmer muss seine Schwerbehinderteneigenschaft dann nicht gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen und die Feststellung eines Grads der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren offenkundig ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein 72-jähriger Geschäftsführer eines Betriebs zur Herstellung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Aluminium im April 2014 seinen Betrieb zu schließen. Dies hatte seinen Grund darin, dass die wirtschaftliche Lage des Betriebs nicht gut war und der Betrieb seit Jahren keinen Gewinn mehr abwarf. Eine Besserung war nicht in Sicht. Zum anderen fand der Geschäftsführer keinen Nachfolger und konnte den Betrieb auch nicht verkaufen. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur, sprach er noch im April 2014 ordentliche Kündigungen aus. Einer der Arbeitnehmer war damit aber nicht einverstanden und erhob daher Kündigungsschutzklage. Er führte an schwerbehindert zu sein, so dass die Kündigung nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes hätte ausgesprochen werden dürfen. Der Arbeitgeber führte an, nichts von der
Kein Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes für ordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Die
Keine Offenkundigkeit der Schwerbehinderung
Die
Soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung aufgrund beabsichtigter Betriebsstilllegung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 02.06.2016
[Aktenzeichen: 5 Ca 1808/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 72 AA 2017, 72 | Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA)
Jahrgang: 2017, Seite: 115 FA 2017, 115
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Dokument-Nr. 24823
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