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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010
- 6 Sa 103/10 -
Kündigungsschutzklage per Fax muss Unterschrift enthalten - Versehentliches Nicht-Mit-Faxen der Unterschrift unter der Klage führt zur Unwirksamkeit der Klage
Versäumung der Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Eine von einem Anwalt bei Gericht per Fax eingereichte Klage ist ungültig, wenn die Seite mit der zur Klage zugehörigen Unterschrift versehentlich nicht übermittelt wurde. Ein Mandant muss sich diesen Fehler des Anwalts zurechnen lassen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Angestellte aus betriebsbedingten Gründen von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Die Frau wollte sich gegen diese Entlassung mittels einer Kündigungsschutzklage wehren und wandte sich an einen Anwalt.
Unterschrift des Anwalts auf Schriftsatz per Fax nicht übermittelt
Der Rechtsanwalt setzte einen entsprechenden Schriftsatz auf und ließ diesen zur Fristwahrung - wie üblich - durch seine Mitarbeiterin an das Gericht faxen. Diese ließ sich das Sendejournal über die Faxübermittlung ausdrucken, überprüfte dieses hinsichtlich der korrekten Telefaxnummer des Arbeitsgerichts, sowie bezüglich des sogenannten OK-Sendevermerkes, um sicherzustellen, dass die Klage fristwahrend gefaxt worden ist. Das Telefax-Sendejournal bestätigte die Übermittlung der Klageschrift am 13.8.2009 in der Zeit zwischen 17.18 und 17.38 und trägt einen OK-Vermerk, der weiterhin bestätige, dass 27 Seiten übertragen worden seien.
Seite 4 mit Unterschrift fehlte beim Faxversand
Weder dem Anwalt noch der Rechtsanwaltfachangestellten fiel auf, dass gerade Seite 4 der Klageschrift, die die
Kündigungsschutzklage als unzulässig abgewiesen
Da die
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht
Die Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage lehnten die Richter vom Arbeitsgericht Mainz und von Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ab.
Die
Per Fax übersandte fristgebundene Schriftsätze müssen vom Prozessbevollmächtigten auf Vollständigkeit und Richtigkeit genau überprüft werden
Nutzte der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeiten des Telefaxverkehrs zur Einreichung fristgebundener Schriftsätze, müsse er oder die zuständigen Mitarbeiter nach dem Faxversand des Schriftsatzes überprüfen, ob die Übersendung vollständig und fehlerfrei erfolgt sei. Fehlen durch Unzulänglichkeiten oder technische
Auszug aus dem Gesetz
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz
Anrufung des ArbeitsgerichtesWill ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
- Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.02.2010
[Aktenzeichen: 10 Ca 1833/09]
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Dokument-Nr. 10603
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