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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009
- 6 TaBV 33/09 -
Handyverbot: Arbeitgeber kann Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten
Es ist eine selbstverständliche Pflicht, das Handy nicht privat während der Arbeitszeit zu nutzen
Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern verbieten am Arbeitsplatz private Handys zu nutzen. Dieses Verbot kann ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein
Nutzung des Handys per Dienstanweisung untersagt
Zu der neuen Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot, wurde der
Betriebsrat will Dienstanweisung stoppen
Daher beantragte der
Gericht weist Antrag des Betriebsrats ab
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts müsse diesem Verbot nicht vom
Handy darf während der Arbeitszeit selbstverständlich nicht privat genutzt werden
Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten eines jeden Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das
BAG-Entscheidung zum Radiohören im Betrieb
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 bei der es um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb geht, sei hier nicht einschlägig. Hier lägen deutliche Unterschiede zu einer insbesonderen aktiven Nutzung des Privathandys vor.
Arbeitsleistung kann durch private Handynutzung leiden
Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys sei nicht auszuschließen. Im Übrigen sei zu sehen, dass sich das Handyverbot nicht auf die Pausen erstrecke und zudem eine Erreichbarkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (pt)
- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Beschluss vom 22.04.2009
[Aktenzeichen: 2 BV 8/09]
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Dokument-Nr. 9985
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