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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005
- 8 Sa 69/05 -
Arbeitgeber darf nicht sämtliche Nebenbeschäftigungen verbieten
Betriebliche Interessen beeinträchtigende Nebentätigkeit kann untersagt werden
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer sämtliche Nebentätigkeiten verboten sind bzw. seiner Genehmigung bedürfen, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im Fall ging es um einen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz wies die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab.
Die Klausel hinsichtlich der Nebenbeschäftigung verstoße gegen das
Im vorliegenden Fall erstrecke sich die Klausel auf eine Nebenbeschäftigung "gleich welcher Art". Auch sei die Nebenbeschäftigung von der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig. Ihre Bewehrung mit einer Vertragsstrafe neben einem Erlaubnisvorbehalt führe praktisch zu einem Nebentätigkeitsverbot. Der Arbeitgeber dürfe aber nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2001).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3637
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