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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014
- 2 Sa 17/14 -
Unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden rechtfertigt Abmahnung
Abgemahnte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers stellt keine Nichtigkeit dar
Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein." Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine
Voraussetzungen für mögliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nicht gegeben
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die
Abmahnung nicht unverhältnismäßig
Insbesondere ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 18495
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