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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2008
- 2 Ta 45/08 -
Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern muss gegenüber den Eltern ausgesprochen werden
Minderjähriger kann als Erklärungsbote die Kündigung den Eltern überbringen - Risiko trägt der Arbeitgeber
Wenn Arbeitgeber das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einem Minderjährigen kündigen möchten, müssen sie gegenüber dessen Eltern als seine gesetzlichen Vertreter die Kündigung erklären. Sie können den minderjährigen Arbeitnehmer aber formlos bitten, das Schreiben den Eltern zu übergeben. Der Minderjährige handelt in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers. Das Risiko, dass das Schreiben den Eltern tatsächlich zugeht, trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte der Arbeitgeber diesbezüglich alles richtig gemacht, sodass der gegen die
Kündigung eines Minderjährigen muss den Eltern zugehen
Eine
Es reicht nicht aus, wenn die Eltern von dem Kündigungsschreiben zufällig Kenntnis nehmen
Die an den Minderjährigen gerichtete
Im Ausgangsfall war die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 09.06.2008
- Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 06.02.2008
[Aktenzeichen: 6 Ca 3294/07]
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Dokument-Nr. 6201
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