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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2009
- 3 Sa 410/08 -
Zeigen eines Handyfotos mit pornographischem Inhalt kann sexuelle Belästigung sein
Gericht bestätigt Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine fristlose Kündigung oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass es zuvor einer wirksamen Abmahnung bedarf. Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen (hier: ungewolltes Zeigen pornographischen Bildmaterials und ungewolltes Anbieten von Geschlechtsverkehr). Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der 1969 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1991 als Krankenhelferpfleger beschäftigt. Es ist unstreitig bzw. bewiesen, dass der Kläger einer Kollegin auf seinem
Richter sehen schwere sexuelle Belästigung
Das Gericht wertete die Handlungen des Klägers als von den betroffenen Frauen erkennbar unerwünschtes Verhalten und damit als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. Nr. 2/2009 vom 20.05.2009
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Kollege zeigt Kollegin Pornobilder und sagt, dass er solche Bilder auch von ihr machen könne
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006
[Aktenzeichen: 3 Sa 163/06]) - Fristlose Kündigung bei grober sexueller Belästigung
(Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 02.11.2000
[Aktenzeichen: 1 Ca 2479/00]) - Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2004
[Aktenzeichen: 2 AZR 341/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 1816 BB 2009, 1816
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Dokument-Nr. 7936
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