Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2010
- 3 SaGa 14/10 -
LAG Schleswig-Holstein: Teilzeitbeschäftigte können nicht pauschal zur Arbeit in der Nachmittagsschicht verpflichtet werden
Arbeitgeber muss konkrete Umstände für nicht mögliches Teilzeitverlangen in Vormittagsschicht anführen und beweisen
Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Die
Klage vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich
Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag der Klägerin aus formalen Gründen abgewiesen, weil der schriftliche Antrag zu kurzfristig gestellt worden war. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin dann Erfolg.
Arbeitgeber darf Teilzeitwunsch nicht mit pauschalem Hinweis auf Schichtarbeitspflicht ablehnen
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die in § 8 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht schon ab Ende der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10762
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10762
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.