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Landgericht Aachen, Urteil vom 08.04.2014
- 3 S 76/13 -
Riesterverträge sind auch bei lediglicher Förderungsfähigkeit unpfändbar
Geförderte Altersvorsorgevermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar
Spart ein Verbraucher im Rahmen eines Riester-Vertrags und ist dieses Altersvorsorgevermögen (noch) nicht gefördert, aber förderungsfähig, so ist es ebenfalls unpfändbar. Dies entschied das Landgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Insolvenzschuldnerin Geld in einem Riester-Vertrag angespart. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wollte der Insolvenzverwalter das angesparte Vermögen zur Insolvenzmasse ziehen und hatte vom Versicherungsträger die Abrechnung über den Rückkaufswert und die Auszahlung verlangt.
Auch förderungsfähige Vermögen sind vom Pfändungsschutz umfasst
Das Landgericht Aachen entschied, dass die Versicherung dazu nicht verpflichtet war. Geförderte Altersvorsorgevermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar (bzw. zur Insolvenzmasse gehörend). Zwar seien im vorliegenden Fall die Beiträge (noch) nicht gefördert worden, sie wären jedoch förderungsfähig gewesen. Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig sei, so spreche die Intention des Gesetzgebers eindeutig dafür, dass ebenfalls förderungsfähige Vermögen vom Pfändungsschutz umfasst seien, auch wenn sie (noch) nicht gefördert würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 20380
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