wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Aachen, Urteil vom 05.09.2012
94 Ns 27/12 -

Störung des öffentlichen Friedens bei Ankündigung eines "Amoklaufs" auf Facebook

Mögliche Strafbarkeit nach § 126 StGB

Die Ankündigung eines auch nur unbestimmten "Amoklaufs" auf Facebook, ist geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Dies kann nach § 126 StGB strafbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte ein 15-Jähriger auf Facebook an, im Falle weiterer Freundschaftsanfragen Amok zu laufen. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Jugendlichen daraufhin wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat gemäß § 126 StGB zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Landgericht Aachen sprach Jugendlichen frei

Das Landgericht Aachen sprach den Jugendlichen vom Tatvorwurf der Störung des öffentlichen Friedens frei. Zwar sei die Ankündigung eines auch nur unbestimmten Amoklaufs geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Jugendliche habe aber keinen entsprechenden Vorsatz gehabt.

Tatvorsatz lag nicht vor

Eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 126 StGB liege nur vor, so das Landgericht weiter, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung oder zumindest innerhalb einer nicht unerheblichen Personenanzahl eintrete. Dem Jugendlichen hätte es also darauf ankommen müssen, dass der Eintrag mindestens einer nicht unerheblichen Personenzahl bekannt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn er sei davon ausgegangen, dass der Facebook-Eintrag nur von denjenigen gelesen werde, welche unbeschränkten Zugang zu seiner Facebook-Seite haben. Dies seien 40 Personen gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Jugendliche damit rechnete, dass seine Ankündigung im Zusammenhang mit seiner Aufforderung, ihn mit weiteren Freundschaftsanfragen in Ruhe zu lassen, verstanden und nicht an Dritte weitergegeben werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 28.03.2012
    [Aktenzeichen: 556 Ds 48/12]
Aktuelle Urteile aus dem Jugendstrafrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 681
CR 2013, 681
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 269
MMR 2013, 269

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15314 Dokument-Nr. 15314

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15314

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?