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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 26.08.1999
- 2 S 391/98 -
Lärmbelästigung durch Zeitläuten vom Kirchturm begründet Unterlassungsanspruch
Zeitläuten einer Kirche steht nicht unter dem Schutz der Religionsausübung
Das Zeitläuten einer Kirche unterfällt nicht dem Schutz der Religionsausübung. Daher kann, wenn das Zeitläuten eine wesentliche Lärmbelästigung darstellt, ein Unterlassungsanspruch bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall störten sich die Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung an dem
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer. Diesen habe ein Anspruch auf
Vorliegen von Geräuschspitzen unbeachtlich
Es habe sich zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht um einzelne Geräuschspitzen gehandelt, für die andere Grenzwerte gelten. Zwar habe hier kein Dauergeräusch vorgelegen. Dennoch habe es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Geräuscheinwirkung gehandelt, die zu einer Gesamtbelastung der Eigentumswohnung führte.
Zeitläuten kein kirchliches Läuten
Das
Schallschutzmaßnahmen können Zeitläuten zulässig machen
Werden durch den Einbau von Schallschutzmaßnahmen die zulässigen Grenzwerte eingehalten, so das Amtsgericht weiter, dürfe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Amtsgericht Aschaffenburg, ra-online (zt/NZM 2000, 733/rb)
- BVerwG: Liturgisches Glockengeläut stellt keine erhebliche Lärmbelästigung dar
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.1996
[Aktenzeichen: 4 B 152.96]) - Glockenspiel im Garten einer Seniorenresidenz in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 04.05.2006
[Aktenzeichen: 9 K 108/06 ])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 237 NJW 2001, 237 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2000, Seite: 965 NVwZ 2000, 965 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 733 NZM 2000, 733
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Dokument-Nr. 16664
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