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Landgericht Aurich, Urteil vom 19.01.2018
- 3 O 1102/16 (458) -
Orkan auf Nordseeinsel: Grundstückseigentümer haftet für sturmbedingtes Herabfallen von Dachziegeln
Pflicht zur jährlichen Kontrolle auf Sturmfestigkeit des Gebäudes und Daches
Ein Grundstückseigentümer auf einer Nordseeinsel muss mindestens jährlich das Gebäude und das Dach auf hinreichende Sturmfestigkeit überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fallen aufgrund eines normalen Orkans Dachziegel herab und beschädigen ein Nachbargebäude, so haftet er für den Schaden. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wütete auf einer Nordseeinsel ein
Anspruch auf Erstattung der Versicherungsleistung
Das Landgericht Aurich entschied zu Gunsten des Gebäudeversicherers. Ihm stehe gemäß § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Ersatzanspruch gegen die Hauseigentümerin zu. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 BGB für die
Jährliche Kontrolle auf Sturmfestigkeit
Die Hauseigentümerin sei angesichts der exponierten Lage der Nordseeinsel und der dort häufig auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse verpflichtet gewesen, das Gebäude und Dach zumindest jährlich auf hinreichende Sturmfestigkeit zu überprüfen, so das Landgericht. Dieser Verkehrssicherungspflicht sei die Hauseigentümerin ausweislich der Beweisaufnahme nicht nachgekommen.
Vorliegen von Sturmschäden auf ganzer Insel unerheblich
Soweit die Hauseigentümerin darauf hinwies, dass im gesamten Inselbereich erhebliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)
- Sturmschaden: Dachziegel müssen auch starken Stürmen standhalten
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 22.09.2006
[Aktenzeichen: 13 S 16/06]) - Sturmschäden: Hausbesitzer haftet für Pkw-Schaden aufgrund herabstürzender Steine eines Schornsteins
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.07.2009
[Aktenzeichen: 17 b C 181/07])
Jahrgang: 2018, Seite: 334 NJW-Spezial 2018, 334
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Dokument-Nr. 27057
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