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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2013
- 15 O 92/12 -
Datenschutz: LG Berlin erklärt Datenklauseln von Apple für rechtswidrig
Apple-Klauseln verletzen wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts
Das Landgericht Berlin hat mehrere Datenklauseln der Firma Apple für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Landgerichts verletzen die angegriffenen Klauseln wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.
Apple-Klauseln genügen Anforderungen an Datenschutzrecht nicht
Die übrigen acht Klauseln hat nun das Landgericht Berlin kassiert. Dem Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten. Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise "globale Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
Datenerhebung Dritter ohne deren Einwilligung unzulässig
In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben - ohne
Datenweitergabe zu Werbezwecken unzulässig
Der IT-Konzern nahm sich auch das Recht, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, urteilte das Gericht.
Auch Klausel zu Standortdaten des Verbrauchers nicht zulässig
Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten "personenbeziehbar" seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Apple verliert Patent zum Entsperren des Displays durch Wischbewegung
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[Aktenzeichen: 2 Ni 59/11 EP verbunden mit 2 Ni 64/11 EP]) - Samsung vs. Apple: „Galaxy Tab 7.7“ verboten – „Galaxy Tab 10.1 N“ erlaubt
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[Aktenzeichen: I-20 U 35/12 und I-20 W 141/11]) - Unzulässige Nutzungsbeschränkung in den Geschäftsbedingungen von iTunes
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.09.2011
[Aktenzeichen: 23 U 178/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 402 CR 2013, 402 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 406 GRUR-RR 2013, 406 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 411 K&R 2013, 411 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2605 NJW 2013, 2605 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 451 ZD 2013, 451
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Dokument-Nr. 15803
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