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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.06.2016
- 5 Bs 40/16 -
Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehen
Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited noch unklar
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutzbeauftragter) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem
Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie noch nicht geklärt
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte auf Antrag von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
- Facebook darf vorerst weiterhin Konten von Nutzern ohne "Klarnamen" sperren
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.04.2013
[Aktenzeichen: 4 MB 10/13 und 4 MB 11/13]) - Kein Recht auf Pseudonym bei Facebook
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.12.2020
[Aktenzeichen: 18 U 2822/19 Pre])
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Dokument-Nr. 22842
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