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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.08.2017
- 16 O 362/16 -
Expedia.de muss gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten
Ungebräuchliche Kreditkarte darf nicht einziges kostenloses Zahlungsmittel sein
Das Reiseportal Expedia.de darf eine ungebräuchliche Kreditkarte nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel anbieten. Außerdem dürfen die Kosten für gebührenpflichtige Zahlungen nicht die Kosten übersteigen, die die Fluglinie selbst an den Kartenanbieter zahlt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall standen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei einer Flugbuchung im Vermittlungsportal Expedia.de im Buchungsschritt "Zahlungsmöglichkeiten" die MasterCard, die Visa und die Visa-Electron zur Verfügung. Nur bei der Visa-Electron fiel keine Gebühr an. Diese Karte ist allerdings in Deutschland kaum verbreitet. Für MasterCard und Visa wurde angezeigt: "Diese Fluglinie erhebt bei der
Zahlungspraxis ist unwirksam und unzumutbar
Das Landgericht Berlin hielt diese Praxis für unwirksam. Denn sie verpflichte den Verbraucher zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten extra zu zahlen - entweder durch die Wahl eines gängigen aber bei Expedia.de kostenpflichtigen Zahlungsmittels oder durch den Kauf einer Visa-Electron-Karte. Da Visa-Electron keine gängige Zahlungsmethode sei, sei diese Vereinbarung unwirksam. Zudem bemängelten die Richter, dass die vom Verbraucher verlangten Kartengebühren über den Kosten lagen, die die Fluggesellschaft für die Kartenzahlung an den Zahlungsdienstleister zahlen musste. Auch das benachteilige Verbraucher und ist nach Artikel 19 der Verbraucherrechterichtlinie untersagt.
Vermittlungsportale können sich nicht aus der Verantwortung stehlen
Das Gericht stellte zudem klar, dass Expedia.de verantwortlich für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen der Leistungsanbieter sei, auch wenn Expedia.de nur als Vermittler auftrete. Zwar werde vorliegend die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Online-Reiseportal darf nicht lediglich "Visa Entropay" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten
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[Aktenzeichen: 327 O 166/15]) - "Sofortüberweisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel im Online-Buchungsportal unzumutbar
(Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015
[Aktenzeichen: 2-06 O458/14])
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Dokument-Nr. 25262
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