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Landgericht Berlin, Urteil vom 05.07.2018
27 O 155/17 -

AfD zur Richtigstellung von unwahrer Äußerung über Bundesumweltministerium verpflichtet

Äußerungen im Zusammenhang mit dem US-Wahlkampf erwiesenermaßen falsch

Die AfD und eines ihrer Mitglieder wurden zu einer Richtigstellung über eine falsche Behauptung verurteilt. Die AfD ist zur Richtigstellung verpflichtet worden und muss diese auf ihrer Homepage veröffentlichen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zu entscheidenden Fall behauptete die AfD im November 2016 das Bundesumweltministerium habe Steuergelder in Millionenhöhe für den US-Präsidentschaftskampf von Hillary Clinton ausgegeben.

Schutz des Beklagten stehe Klageerfolg nicht entgegen

Im Einzelnen führte das Landgericht aus, der Schutz des Beklagten zu 2), der auch Abgeordneter sei, stehe dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handele sich um eine Äußerung, die lediglich im Zusammenhang mit seinem Mandat gefallen sei und damit – anders als Äußerungen in Ausübung des Mandats, z.B. in öffentlichen Sitzungen - nicht schutzwürdig sei.

Direkte oder verdeckte Wahlkampfspende denkologisch ausgeschlossen

Das Bundesumweltministerium sei berechtigt, die Richtigstellung der umstrittenen Äußerung zu verlangen, da die Unwahrheit feststehe und jene seinen Ruf beeinträchtige. Tatsächlich habe das Bundesumweltministerium bereits lange vor Beginn des US-Wahlkampfes und der Nominierung von Hillary Clinton als Kandidatin, nämlich im Jahr 2014, entschieden, spezifische Umweltprojekte in Kenia und Äthiopien zu unterstützen. Auch wenn es sich um Projekte handele, die von der Clinton-Foundation gefördert würden, sei es denklogisch ausgeschlossen, dass es sich bei der Unterstützung der Projekte durch das Ministerium um eine direkte oder verdeckte Wahlkampfspende gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fördermittel nur zu einem Bruchteil bei den jeweiligen Projekten angekommen seien. Denn das Ministerium habe bei der Vergabe der Fördermittel darauf geachtet, dass die Mittel entsprechend der strengen Vorgaben vergeben werden.

Klage bereits seit März 2017 anhängig

Der erforderliche Aktualitätsbezug sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entfallen. Die Klage sei bereits im März 2017 bei Gericht eingereicht worden; auf die Prozessdauer, die z. B. auch durch Prozesstaktiken in die Länge gezogen werden könnte, komme es regelmäßig nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ ra-online

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