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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018
- 27 O 189/17 -
AfD-Mitglied scheitert mit Klage auf Unterlassung der Bezeichnung als "Holocaustleugner"
Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stellt Meinungsäußerung dar
Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Mitgliedes der AfD gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden im Ergebnis abgewiesen. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Beklagte ihn als "Holocaustleugner" bezeichnet hatte. Mit der Klage wollte er ihm die Wiederholung dieser Äußerung für die Zukunft verbieten lassen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Präsidenten des Zentralrats der Juden (Beklagten) äußerte sich in einem im Januar 2017 erschienenen Zeitungsartikel zu dem damaligen Fraktionsausschlussverfahren des Klägers aus der Landesfraktion der AfD in Stuttgart. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Kläger als Holocaustleugner. Der Beklagte beruft sich dazu auf die vom Kläger verfassten Bücher und auf seine Meinungsfreiheit. Der Kläger bestreitet, den Holocaust geleugnet zu haben, und sieht die Äußerung als unwahre
Begriff "Holocaustleugner" kein fest definierter Begriff
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust, z.B. die Opferzahlen oder die Einstufung der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Menschheitsverbrechen in Abgrenzung zu Kriegsverbrechen, in Frage gestellt hat. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Begriff "Holocaustleugner" kein fest definierter Begriff. Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 25398
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