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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2014
- 52 O 135/13 -
Google darf Nutzern der Support-Adresse die Kommunikation per E-Mail nicht per automatischer Antwort-Mail verweigern
Automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspricht nicht gesetzlichen Anforderungen der Impressumspflicht
Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht "die Kommunikation über E-Mail verweigern". Dies entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Google.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte
Googles Form der Kommunikation ist nicht mit Telemediengesetz vereinbar
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bewertete diese Form der Kommunikation als nicht vereinbar mit dem Telemediengesetz. Dort heißt es unter anderem, dass "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale eine Blackbox, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen.
Im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss mögliche Kommunikation mit Unternehmen sicherstellen
Die Richter des Landgerichts Berlin bestätigten diese Auffassung: Eine automatisch generierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- LG Berlin erklärt 25 Klauseln der Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google für rechtswidrig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 19.11.2013
[Aktenzeichen: 15 O 402/12]) - LG Hamburg verurteilt Google zu mehr Verbraucherschutz
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2009
[Aktenzeichen: 324 O 650/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 748 K&R 2014, 748
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Dokument-Nr. 18821
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